Hinweisgebersysteme für Städte, Gemeinden, öffentliche Unternehmen und die öffentliche Verwaltung

Kommunen und öffentliche Unternehmen im Visier des Gesetzgebers

Seit dem 2. Juli 2023 gilt das neue Hinweisgeberschutzgesetz. Auch Städte oder Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und öffentliche Unternehmen werden durch die EU-Whistleblower Richtlinie verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzurichten. Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt diese Regelungen in nationales Recht um. 

Die Liste denkbarer Meldungen von Hinweisgebern ist lang: Beispielhaft können Beamte, Angestellte, Lieferanten, Dienstleister und Dritte Hinweise zu folgenden Sachverhalten abgeben:

Gefahren bei fehlendem Hinweisgebersystem

Existiert kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Hinweisgebersystem ist dies nachteilig für Sie, denn: Wasser sucht sich seinen Weg.
Dies bedeutet für Sie: Mögliche Hinweisgeber wollen sich mitteilen. Falls Ihre Kommune kein passendes internes Hinweisgebersystem anbietet, wird sich der potentielle Hinweisgeber erfahrungsgemäß direkt an Behörden oder die Öffentlichkeit wenden.
Diese Erfahrung hat der Gesetzgeber aufgegriffen und Behörden verpflichtet, eigene Hinweisgebersysteme einzurichten, um möglichen Hinweisgebern einen anonymen Meldekanal anzubieten, falls diese in ihrer eigenen Kommune keine Hinweisgebersysteme vorfinden.

Gefahr: Reputationsschäden

Vermeiden Sie zudem mögliche negative Berichterstattung, wenn ein Hinweisgeber sich statt an Ihre Kommune an eine Behörden oder gar die Öffentlichkeit wendet. Hier zeigt sich der Vorteil eines eigenen Hinweisgebersystems, das von einem Dienstleister wie Hinweisgeberexperte.de betreut wird:
Wir nehmen Meldungen auf und prüfen diese zuerst auf ihre Plausibilität. Hierbei achten wir auf absolute Diskretion.

Sie haben keinen externen Compliance-Beauftragten oder Ombudsmann?

Wenn sich ein Hinweisgeber in unkontrollierter Weise an die Öffentlichkeit wendet, kann es passieren, dass auch böswillige oder unplausible Falschmeldungen bekannt werden. Und ist eine solche Falschmeldung erst einmal im Umlauf, bleibt oftmals auch etwas hängen.
Schützen Sie daher Ihre Reputation und beauftragen Sie einen externen Compliance-Beauftragten mit der Bereitstellung eines eigenen Hinweisgebersystems.

Interne Lösung vs. externer Compliance-Beauftragter

Selbstverständlich können Sie für Ihre Kommune auch eine eigene, interne Lösung wählen. Wir haben die Anforderungen an eine eigene Lösung für Sie zusammengefasst:
Interne Lösung
Externer Compliance-Beauftragter

Entscheider und Verantwortlicher muss sich immer noch selbst mit Compliance Themen befassen, denn die fortwährende Befassung mit Compliance ist essentieller Teil der Auswahl und Überwachung einer internen Lösung.

Die angedachte interne Lösung muss das Thema Hinweisgeber und Compliance ganzeinheitlich erfassen.

Die interne Organisation ist so transparent und einfach gestaltet, dass eine eigene Compliance Anlaufstelle, die die notwendigen Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen erfüllt, von Mitarbeiter:Innen, Lieferanten und Kunden angenommen wird.

Die geeignete interne Personalie darf keine Interessens- oder Loyalitätskonflikte haben.

Die geeignete interne Personalie muss aufwendig geschult werden, wenn sie keine Compliance Erfahrung hat.

Ein eventuell bestehender Betriebs- oder Personalrat stimmt der Benennung der Personalie sowie dem Hinweisgebersystem zu.

Die interne Lösung gewährleistet Sicherheit vor Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz und reduziert die Haftungs- und Reputationsrisiken der Entscheider.

Wie auch immer Sie sich entscheiden: Schützen Sie Ihre Kommune vor den Folgen des Fehlens eines Compliance-Beauftragten.

Besonderheiten von Städten und Gemeinden

Hinweisgeberexperte als externer Compliance-Beauftragter trägt den Besonderheiten im kommunalen Sektor Rechnung. Dies beginnt bei der Frage der Ausschreibungspflicht für unsere Beauftragung und endet bei unserem tiefen Verständnis für Ihre Entscheidungswege.

Verhältnismäßige Umsetzung der neuen gesetzlichen Pflichten

Verwaltungshandeln muss auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Blick haben: Vermeiden Sie daher ein eigenes ressourcenverbrauchendes Hinweisgebersystem und nutzen Sie unser digitales Hinweisgebersystem um Ihre Ressourcen zu schonen. Wir setzen das Hinweisgebersystem gleichzeitig schlank und günstig um und haben hierbei das kommunale Haushaltsrecht und vergaberechtliche Rahmen im Blick.
Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne zur Umsetzung des Hinweisgebersystems auch unter den für Ihre Kommune geltenden haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten.
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