Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Aktuell nutzen Strafverfolger in der Regel das OWiG, um gegen Unternehmen vorzugehen.
Compliance Relevanz nach derzeit geltendem Recht (OWiG)
Liegt eine Straftat im Unternehmen vor, so können Unternehmen nach derzeit geltendem Recht nicht selbst strafrechtlich belangt werden. Bis zur Geltung des Verbandssanktionengesetzes gilt daher, dass eine Sanktion durch Verhängung einer Geldbuße auf Grundlage von § 30 OWiG möglich ist. Gemäß § 30 OWiG können gegen ein Unternehmen Bußgelder verhängt werden, wenn beispielsweise Organe, vertretungsberechtigte Gesellschafter, Generalbevollmächtigte oder Prokuristen sowie sonstige Leiter des Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen, durch die Pflichten, die das Unternehmen treffen, verletzt worden sind oder wenn durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit das Unternehmen bereichert worden ist oder werden sollte. Die Geldbußen können empfindliche Höhen erreichen. So ist gem. § 30 Abs. 2 OWiG vorgesehen, dass im Fall einer vorsätzlichen Straftat eine Geldbuße bis zu 10.000.000,00 €, im Fall einer fahrlässigen Straftat eine Geldbuße von bis zu 5.000.000,00 € verhängt werden kann.
Einer im Unternehmen eingerichteten Compliance-Struktur kommt daher wesentliche Bedeutung zur Vermeidung von Sanktionen zu: Die Compliance-Struktur kann bewirken, dass Straftaten verhindert werden, indem frühzeitige interne Kontrollen die Vollendung einer Straftat verhindern. Selbst wenn bereits eine Straftat vorliegt, kann ein Compliance-Management-System sanktionsmildernd wirken.
Mit der Einrichtung eines Hinweisgebersystems und der Beauftragung eines externen Compliance-Beauftragten lassen sich demnach zwei Ziele gleichzeitig realisieren: Prävention und Haftungsreduzierung.
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Compliance-Relevanz unter dem Verbandssanktionengesetz
Der Entwurf zum Verbandssanktionengesetz sieht eine Änderung der Rechtslage vor, indem auch Unternehmen selbst strafrechtlich belangt werden können, wenn eine sog. Verbandstat vorliegt.
Die Relevanz einer Compliance-Struktur ist dabei auch nach dem Gesetzentwurf zum Verbandssanktionengesetz unverändert hoch: die Verfolgungsbehörden und Gerichte können im Unternehmen bestehende Compliance Maßnahmen zu dessen Gunsten bußgeldmindernd berücksichtigen.
Zudem sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit einer Sanktionsmilderung vor, sofern verbandsinterne Untersuchungen zur Aufklärung der Verbandstat vorliegen. Die Untersuchung ist dabei umso erfolgversprechender, je effizienter das Compliance-Management-System ausgestaltet ist.
Eine effiziente Compliance-Struktur ist daher wichtig, um zunächst das Vorliegen einer Verbandstat zu verhindern oder aber im Falle des Bestehens einer Verbandstat von Sanktionsmilderungen profitieren zu können.