Verpflichtete Unternehmen müssen ein Beschwerdeverfahren einrichten, über das Mitarbeiter und Dritte potenzielle Verstöße gegen menschenrechts- und umweltbezogene Pflichten melden können.
Unser digitales Hinweisgebersystem dient als digitale Meldeplattform für hinweisgebende Personen in der Lieferkette, über die auf Wunsch anonym Beschwerden abgegeben werden können.
Unsere Experten sehen, wenn eine Beschwerde zu einem Kunden eingegangen ist und können nach Rücksprache mit dem Kunden mit der hinweisgebenden Person anonym kommunizieren. Die individuelle Bearbeitung eingehender Hinweise ist Teil unseres Komplett-Pakets. So können unsere Kunden nach dem Eingang einer Beschwerde rechtssichere Abhilfemaßnahmen ergreifen.
Zu den neuen Anforderungen des Lieferkettengesetzes gehört die Pflicht zu einer sorgfältigen Dokumentation der Bemühungen zum Schutz von Menschenrechten und der Umwelt im eigenen Geschäftsbereich und in der weiteren Lieferkette.
Im Einzelnen:
Wir stellen unseren Kunden eine Muster-Dokumenation zur Verfügung und beraten zum notwendigen Riskomanagement.
Zu den neuen Anforderungen des Lieferkettengesetzes gehört auch die Pflicht zu regelmäßigen Risikoanalysen.
Im Einzelnen:
Unternehmen müssen verstärkt Verantwortung für die Umstände übernehmen, die in ihren Lieferketten herrschen. Zu den Maßnahmen, die Unternehmen einleiten sollten, gehört die Benennung eines oder einer Menschenrechtsbeauftragten, dem/der die Kontrolle der Einhaltung des Lieferkettengesetzes obliegt.
Hinweisgeberexperte übernimmt diese Funktion für betroffene Unternehmen.
Es gibt eine Vielzahl von Softwareanbietern, die Beschwerdeverfahren in Form von digitalen Hinweisgebersystemen anbieten. Diese Dienstleister beschränken sich in aller Regel auf das Angebot von reiner Software. Nur Hinweisgeberexperte bietet Software und Beratung in einem Komplett-Paket.
Mit Software alleine erfüllen Sie keine gesetzlichen Pflichten, denn Sie brauchen zusätzlich geschultes und vertrauenswürdiges Personal. Nur mit solchem Personal können Sie eingehende Beschwerden angemessen prüfen und reagieren. Im besten Falle können Sie den Hinweisgeber durch vertrauenswürdige Maßnahmen befriedigen und den möglichen Missstand beheben, um so weitere Verstöße, externe Ermittlungen und Öffentlichkeit zu vermeiden.
Wenn Sie nicht über geschultes Personal verfügen, müssen Sie entsprechend einstellen oder vorhandene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterbilden. Denn ab Eingang einer Beschwerde müssen Sie als betroffenes Unternehmen die Meldungen bewerten und Abhilfemaßnahmen einleiten. Zudem muss Ihr internes Personal die Anonymität des Hinweisgebers wahren.
Durch die Beauftragung eines externen Beauftragten minimieren Sie diese Gefahr. Denn der externe Beauftragte stellt neben einer marktgängigen Beschwerdeverfahrens-Software auch persönliche Ansprechbarkeit und Expertise sicher. So kann Anonymität und Diskretion gewährleistet werden.
Unternehmen müssen Verantwortung für die Umstände übernehmen, die in ihren Lieferketten herrschen. Zu den Maßnahmen, die Unternehmen schon jetzt einleiten können, gehört – neben der Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten, dem die Kontrolle der Einhaltung des Lieferkettengesetzes obliegt – die Sensibilisierung der Beschäftigten für die Themen Menschenrechte und Umweltschutz.
Zudem müssen verpflichtete Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, über das Mitarbeiter und Dritte potenzielle Verstöße gegen menschenrechts- und umweltbezogene Pflichten melden können. Hierbei ist u.a. sicherzustellen, dass dem Hinweisgeber durch die Meldung keine Nachteile (z.B. Kündigung) entstehen.
Beschäftigte und Dritte müssen über das Beschwerdeverfahren potenzielle Verstöße gegen menschenrechts- und umweltbezogene Pflichten melden können. Hierbei ist u.a. sicherzustellen, dass dem Hinweisgeber durch die Meldung keine Nachteile (z.B. Kündigung) entstehen.
Unsere Kunden können Ihr Hinweisgebersystem auch als Beschwerdeverfahren nutzen.
Wir haben hierzu einen ausführlichen Beitrag verfasst, den Sie hier finden.
Die vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („Lieferkettengesetz“) betroffenen Unternehmen müssen sich nun bemühen, den Schutz von Menschenrechten und der Umwelt im eigenen Geschäftsbereich und in der weiteren Lieferkette zu überwachen. Unternehmen müssen daher Maßnahmen ergreifen, um Compliance mit den durch das Lieferkettengesetz normierten Pflichten zu gewährleisten und die darin vorgesehenen Bußgelder zu vermeiden. Das betrifft im Übrigen nicht nur solche Unternehmen, die unmittelbar in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, sondern auch kleinere Arbeitgeber. Denn Letztere müssen damit rechnen, dass große Unternehmen die Lieferkettengesetz-bezogenen Pflichten in ihrer eigenen Lieferkette vertraglich „weiterreichen“ werden. Demzufolge wird das Lieferkettengesetz mittelbar auch viele kleinere Unternehmen binden.
Zwecks Überwachung und Einhaltung der Sorgfaltspflichten müssen betroffene Unternehmen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten, welches durch angemessene Maßnahmen zu verankern ist.
Dies betrifft menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken, die vom deutschen Unternehmen hervorgerufen werden oder durch seine Handlung zu der Entstehung oder Verstärkung des Risikos beitragen können. Hierbei müssen von den Unternehmen jedoch auch stets die Risiken berücksichtigt werden, die beim Zulieferer liegen können.
Um Risiken frühzeitig zu erkennen und zu beheben, müssen adäquate Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergriffen und Beschwerdeverfahren eingerichtet werden. Sofern im Rahmen der Risikoanalyse ein Risiko festgestellt wird, muss eine entsprechende Grundsatzerklärung entwickelt werden, welche die Selbstverpflichtung und das Engagement des Unternehmens zur Achtung der Menschenrechte und der umweltbezogenen Pflichten zum Ausdruck bringt.
Sollte es trotzdem zu einer Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer kommen, muss unverzüglich eine angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um diese Verletzung zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren.
Die Umsetzung der Sorgfaltspflichten durch die Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich (insbesondere gegenüber Führungskräften und Mitarbeitenden) und gegenüber Zulieferern macht Maßnahmen notwendig, die sich nicht unmittelbar aus dem Lieferkettengesetz ergeben. Um die Beschäftigten an die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu binden, ist bspw. an den Erlass unternehmensinterner Regelungen, die Einführung einer Betriebsvereinbarung und die Änderung von Arbeitsverträgen und Stellenbeschreibungen sowie die Erstellung von Schulungsunterlagen und die Durchführung von Trainings zu denken.
Ob ein Unternehmen seinen (Sorgfalts-)Pflichten in angemessener Weise nachkommt, wird von den zuständigen Behörden geprüft. Sollte das Unternehmen den Sorgfaltspflichten sowie der entsprechenden Dokumentation nicht angemessen nachkommen, kann die zuständige
Behörde eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Sollte das Unternehmen dem dennoch nicht nachkommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche die Behörde mit einem Bußgeld von bis zu 800.000 EUR ahnden kann. In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde jedoch eine Geldbuße in Höhe von bis zu 8 Mio. EUR festsetzen. Eine Verschärfung sieht das Lieferkettengesetz für juristische Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. EUR vor, hier kann die Geldbuße bis zu 2 % des weltweiten Konzernumsatzes betragen.
Ja, das Lieferkettengesetz gilt auch für kleinere Unternehmen, und zwar mittelbar und faktisch. Der Grund: Die von dem für das Lieferkettengesetz zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichten Hinweise zur Risikoanalyse, zum Beschwerdeverfahren und zur Berichterstattung sind für direkt Betroffene entscheidend für die interne Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen. Eine der Vorgaben an verpflichtete Unternehmen lautet, sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten von den Geschäftspartnern vertraglich zusichern zu lassen. Diese Vorgabe wird zu einer mittelbaren Wirkung des Lieferkettengesetzes im Mittelstand führen. Auch Unternehmen, die ab dem 01.01.2023 von dem Lieferkettengesetz noch nicht direkt betroffen sind, sollten daher die Kernpunkte des Gesetzes kennen, denn betroffene Vertragspartner werden ihnen früher oder später ihre Pflichten „weiterreichen“, und zwar vertraglich.
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