Die Nicht-Einrichtung und das Nicht-Betreiben eines internen Hinweisgebersystems zieht nach dem Hinweisgeberschutzgesetzentwurf eine Geldbuße von bis zu EUR 20.000 nach sich.
Mit einem Bußgeld von bis zu EUR 100.000 wird belegt, wer eine Meldung oder die darauffolgende Kommunikation verhindert (oder dies versucht), wer verbotene Repressalien ergreift (oder dies versucht) oder wer vorsätzlich oder fahrlässig das Vertraulichkeitsgebot missachtet.
Zusätzlich findet das Ordnungswidrigkeitenrecht Anwendung (§§ 30, 130 OWiG). Folglich können juristische Personen mit einer Geldbuße sanktioniert werden, wenn eine Leitungsperson die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Gleichzeitig können Aufsichtspflichtverletzungen sanktioniert werden. Durch den Verweis auf § 30 OWiG besteht die Möglichkeit, dass sich die Höchstgrenze für Geldbußen bei bestimmten Verstößen verzehnfacht.
Grundsätzlich gilt, dass die Geschäftsführung in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat. Kommt die Geschäftsführung dieser Verpflichtung nicht nach, haften die Geschäftsführungsmitglieder für den entstandenen Schaden. Diese Haftungsrisken gelten auch bei Verstößen gegen die Vorgaben zur Einrichtung und zum Betrieb von Hinweisgebersystemen.
Auch unterhalb der Geschäftsführung bestehen Haftungsrisiken für betroffene Arbeitnehmer.
So besteht durchaus die Möglichkeit der Schadensliquidation durch die Gesellschaft, etwa nach einem Compliance Verstoß, bei einem gesetzeswidrig handelnden Mitarbeiter (Regresshaftung). Diese Regresshaftung kann und sollte einen wichtigen Bestandteil der Sanktionsmaßnahmen eines Compliance Management Systems darstellen. Allerdings sind die Hürden der Regresshaftung der Mitarbeiter hoch, da Mitarbeiter als Arbeitnehmer weitreichende Haftungsprivilegien der Arbeitnehmerhaftung genießen.
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