Mitarbeiter sind ab dem Moment einer Meldung eines Hinweises an ein internes oder externes Hinweisgebersystem arbeitsrechtlich umfassend vor Repressalien aller Art und vor unterlassenen Beförderungen geschützt. Wird gegen das Verbot von Repressalien verstoßen, hat der Hinweisgeber einen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher. Es besteht allerdings kein Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg.
Voraussetzung des Schutzes ist vor allem, dass der Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprachen und Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Das Hinweisgeberschutzgesetz knüpft jedoch nicht an die bekannten Verschuldensmaßstäbe von Vorsatz und Fahrlässigkeit an. Was muss der Hinweisgeber beachten? Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen. Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung ist der Hinweisgeber zum Schadensersatz verpflichtet.
Hinweisgeber können sich bei behaupteten Repressalien durch den Arbeitgaber auf eine Beweislastumkehr berufen.
Das bedeutet, dass bei einer erlittenen Benachteiligung nach einer Meldung oder Offenlegung vermutet wird, dass diese Benachteiligung eine verbotene Repressalie (z.B. die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder eine Abmahnung im Arbeitsverhältnis) ist.
Es obliegt dann dem Arbeitgeber (bzw. Dienstgeber, Auftraggeber oder der sonstigen Organisation) zu beweisen, dass die Maßnahme auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.
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