Wer ist betroffen?

Wen betrifft das Hinweisgeberschutzgesetz?

Betroffen sind sämtliche Arbeitgeber. Organisationen (z. B. Unternehmen, Vereine) ab 50 Beschäftigten müssen ein internes Hinweisgebersystem einführen. Öffentliche Einrichtungen ab 50 Beschäftigten bzw. Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen ein internes Hinweisgebersystem einführen.

Folgende
Organisationen
sind betroffen

Arbeitgeber

Alle Arbeitgeber sind von den neuen Regelungen betroffen. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) spricht von „Beschäftigungsgebern“.

Alle natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen sind demnach betroffen, sofern sie Arbeitgeber sind.

Schwellenwerte

Betroffen sind Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens 50 Mitarbeitende beschäftigen. Diese müssen interne Hinweisgebersysteme einrichten und betreiben, an die sich Beschäftigte mit Informationen über Missstände und Verstöße wenden können.

Wer ist Beschäftigter?

Zu den Beschäftigten werden folgende Personen gezählt, die für eine Organsation tätig werden könnnen:

  • Angestellte
  • Leiharbeitnehmer:innen
  • Freie Mitarbeiter:innen
  • Teilzeitkräfte
  • Werkstudenten
  • Praktikanten
  • Freiwillige Helfer

Unternehmensverbund

Ein Unternehmensverbund benötigt nur ein internes Hinweisgebersystem, welches sämtliche Gesellschaften des Unternehmensverbundes nutzen können. Mehrere selbstständige Unternehmen im Konzern können also ein Hinweisgebersystem zusammen betreiben.

Dabei ist es nach dem vorliegenden Gesetz notwendig, dass die originäre Verantwortung für die Weiterverfolgung und Behebung von Missständen und Verstößen bei dem jeweiligen beauftragenden Tochterunternehmen verbleibt. Dies gilt auch bei einer Unterstützung durch einen externen Dienstleister wie Hinweisgeberexperte.

Bei der Bearbeitung der Meldungen durch einen zentralen Dienstleister wird dieser Dienstleister für die jeweiligen rechtlich selbständigen Tochterunternehmen (d.h. in deren Auftrag) tätig werden. Zu einem Übergang der Verantwortung kommt es nicht.

Historie der Gesetzgebung

Das Bundesjustizministerium hat im April 2022 den lange erwarteten Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG-E) veröffentlicht. Der Entwurf des HinSchG dient der Umsetzung der EU-Whistleblower Richtlinie. Die Richtlinie ist im Dezember 2019 in Kraft getreten und verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, die darin enthaltenen Vorgaben, unter anderem die Einrichtung von Hinweisgeberstellen und den Schutz von Hinweisgebern, bis zum vergangenen 17. Dezember 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Der erste Entwurf eines nationalen Umsetzungsgesetzes scheiterte mangels entsprechender Einigkeit der damals regierenden Koaltion aus CDU/CSU und SPD.

Auch aus diesem Grund verpasste Deutschland die Umsetzungsfrist der Whistleblower Richtlinie.

Schließlich trat das Gesetz zum besseren Schutz von hinweisgebenden Personen, das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), am 02. Juli 2023 in Kraft und verpflichtet Unternehmen in Deutschland.