Wer ist betroffen?

Folgende Organisationen sind betroffen

1. Arbeitgeber

Alle Arbeitgeber sind von den neuen Regelungen betroffen betroffen. Das Hinweisgeberschutzgesetz (im Entwurf, „HinSchG-E“) spricht von „Beschäftigungsgebern“.

 

 

Alle natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen sind demnach betroffen, sofern sie Arbeitgeber sind.

2. Schwellenwerte

Betroffen sind Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens 50 Beschäftigte beschäftigen. Diese müssen interne Hinweisgebersysteme einrichten und betreiben, an die sich Beschäftigte mit Informationen über Missstände und Verstöße wenden können.

 

Ausnahme: Private Arbeitgeber mit regelmäßig bis zu 249 Beschäftigten müssen nicht sofort tätig werden. Diese Arbeitgeber haben für die Einführung des internen Hinweisgebersystems ebis zum 17. Dezember 2023 Zeit.

 

Private Arbeitgeber ab 250 Beschäftigten müssen bereits jetzt handeln.

3. Wer ist Beschäftigter?

Zu den Beschäftigten werden folgende Personen gezählt, die für eine Organsation tätig werden könnnen:


> Angestellte
> Leiharbeitnehmer:innen
> Freie Mitarbeiter:innen
> Teilzeitkräfte
> Werkstudenten
> Praktikanten
> Freiwillige Helfer

4. Unternehmensverbund

Ein Unternehmensverbund benötigt nur ein internes Hinweisgebersystem, welches sämtliche Gesellschaften des Unternehmensverbundes nutzen können. Mehrere selbstständige Unternehmen im Konzern können also ein Hinweisgebersystem zusammen betreiben.

 

Dabei ist es nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf notwendig, dass die originäre Verantwortung für die Weiterverfolgung und Behebung von Missständen und Verstößen bei dem jeweiligen beauftragenden Tochterunternehmen verbleibt. Dies gilt auch bei einer Unterstützung durch einen externen Dienstleister wie Hinweisgeberexperte.

 

Bei der Bearbeitung der Meldungen durch einen zentralen Dienstleister wird dieser Dienstleister für die jeweiligen rechtlich selbständigen Tochterunternehmen (d.h. in deren Auftrag) tätig werden. Zu einem Übergang der Verantwortung kommt es nicht.

 

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Das sagen unsere Kunden:

Auszug unserer Kunden

Historie der Gesetzgebung

Das Bundesjustizministerium hat im April 2022 den lange erwarteten Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG-E) veröffentlicht. Der Entwurf befindet sich aktuell in der Abstimmung zwischen den beteiligten Bundesministerien. Mit dem Gesetz wird die EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Wir rechnen mit der Verabschiedung eines Hinweisgeberschutzgesetzes noch in diesem Jahr.

Der Entwurf des HinSchG dient der Umsetzung der EU-Whistleblower Richtlinie. Die Richtlinie ist im Dezember 2019 in Kraft getreten und verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, die darin enthaltenen Vorgaben, unter anderem die Einrichtung von Hinweisgeberstellen und den Schutz von Hinweisgebern, bis zum vergangenen 17. Dezember 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Der erste Entwurf eines nationalen Umsetzungsgesetzes scheiterte mangels entsprechender Einigkeit der damals regierenden Koaltion aus CDU/CSU und SPD.

 

Auch aus diesem Grund verpasste Deutschland die Umsetzungsfrist der Whistleblower Richtlinie, sodass die EU-Kommission vor wenigen Wochen ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat.

 

Die neue Koaltion hat im Koaltionsvertrag die zügige Umsetzung der Whistleblower Richtlinie vereinbart.

 

Nun liegt der Entwurf vor, Details finden Sie in unserem Blog-Beitrag dazu.

Bekannt aus...

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