Alle Arbeitgeber sind von den neuen Regelungen betroffen betroffen. Das Hinweisgeberschutzgesetz (im Entwurf, „HinSchG-E“) spricht von „Beschäftigungsgebern“.
Alle natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen sind demnach betroffen, sofern sie Arbeitgeber sind.
Betroffen sind Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens 50 Beschäftigte beschäftigen. Diese müssen interne Hinweisgebersysteme einrichten und betreiben, an die sich Beschäftigte mit Informationen über Missstände und Verstöße wenden können.
Zu den Beschäftigten werden folgende Personen gezählt, die für eine Organsation tätig werden könnnen:
> Angestellte
> Leiharbeitnehmer:innen
> Freie Mitarbeiter:innen
> Teilzeitkräfte
> Werkstudenten
> Praktikanten
> Freiwillige Helfer
Ein Unternehmensverbund benötigt nur ein internes Hinweisgebersystem, welches sämtliche Gesellschaften des Unternehmensverbundes nutzen können. Mehrere selbstständige Unternehmen im Konzern können also ein Hinweisgebersystem zusammen betreiben.
Dabei ist es nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf notwendig, dass die originäre Verantwortung für die Weiterverfolgung und Behebung von Missständen und Verstößen bei dem jeweiligen beauftragenden Tochterunternehmen verbleibt. Dies gilt auch bei einer Unterstützung durch einen externen Dienstleister wie Hinweisgeberexperte.
Bei der Bearbeitung der Meldungen durch einen zentralen Dienstleister wird dieser Dienstleister für die jeweiligen rechtlich selbständigen Tochterunternehmen (d.h. in deren Auftrag) tätig werden. Zu einem Übergang der Verantwortung kommt es nicht.
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