Die Hinweisgeber Whistleblower-Richtlinie ist ein europäischer Gesetzgebungsakt, der eine Verpflichtung zur Einrichtung von Hinweisgebersystemen regelt und einen gemeinsamen Mindeststandard innerhalb der EU für den Schutz von Hinweisgebern setzt.
Die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU-Richtlinie 2019/1937 vom 23.10.2019, kurz: EU Whistleblower-Richtlinie) ist also die entscheidende Regelung. In Deutschland ist im Jahr 2022 ein nationales Umsetzungsgesetz geplant. Bis dieses gilt, entfaltet die EU Whistleblower-Richtlinie teilweise unmittelbare Wirkung.
Für juristische Personen des Privatrechts gilt die Pflicht zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems für Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern. Ab einer Mitarbeiterzahl von fünfzig sollen Unternehmen ein eigenes Hinweisgebersystem einführen.
Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Hinweisgebersystems gilt zudem für alle juristischen Personen des öffentlichen Sektors, einschließlich Stellen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen juristischen Person stehen.
Die Richtlinie führt die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung von externen sowie internen Meldekanälen – sog. Hinweisgeberstellen – ein. Den Whistleblowern soll durch die bereitgestellten Meldekanäle die Möglichkeit zur Abgabe von anonymen Hinweisen gegeben werden, welche zu einer Untersuchung des mit dem Hinweis verbundenen Sachverhalts führt. Die Pflicht einen internen Meldekanal einzurichten trifft juristische Personen des privaten sowie des öffentlichen Sektors gleichermaßen. Sowohl die Compliance Struktur von Unternehmen als auch die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts muss daher ein Hinweisgebersystem beinhalten.
Bei juristischen Personen des privaten Sektors kann der Meldekanal durch eine intern hierfür benannte Person oder Abteilung betrieben oder extern von einem Dritten bereitgestellt werden.
Hinsichtlich juristischer Personen des öffentlichen Sektors sieht die Whistleblower-Richtlinie für die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit vor, dass interne Meldekanäle entsprechend dem nationalen Recht von Gemeinden gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden können. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit den Meldekanal von einem externen Dritten betreiben zu lassen.
Bei der Wahl der Art des Meldekanals sind juristische Personen des öffentlichen sowie der privaten Sektors frei, so lange die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt bleibt. Ein Meldekanal kann beispielsweise durch die Nutzung von externen Hotlines, mailboxbasierten Telefonsystemen, webbasierten Meldesystemen oder der Kooperation mit einem Dritten bereitgestellt werden. Die Errichtung eines Hinweisgebersystems und die daran anschließenden Ermittlungen knüpfen somit aneinander an und schaffen den Anreiz für die Einführung von umfangreichen Compliance-Maßnahmen.
Die neuen Pflichten erfüllen Unternehmen und Kommunen effektiv und kostenbewusst durch die Beauftragung eines externen Compliance Beauftragten.
Der Kreis der von der Richtlinie geschützten Hinweisgeber ist weit: Umfasst sind Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben. Dazu zählen unter anderem (ehemalige oder künftige) Arbeitnehmer, einschließlich Beamter, Selbstständige, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten.
Die EU-Whistleblower Richtlinie schützt den Hinweisgeber vor Sanktionierungen, indem es dem Arbeitgeber zum einen verboten ist, jegliche arbeitsrechtlich benachteiligende Maßnahmen wie etwa die Erteilung einer Abmahnung oder eine Kündigung gegenüber dem Hinweisgeber vorzunehmen.
Zum anderen sind auch informelle Maßnahmen wie Mobbing verboten. Verstößt das Unternehmen hiergegen und sanktioniert den Hinweisgeber dennoch, droht dem Unternehmen selbst eine Sanktionierung, etwa in Form eines Bußgelds.
Ein Hinweisgebersystem wird in Zukunft nicht zuletzt durch die EU-Richtlinie in Zukunft ein fester Bestandteil der Compliance-Struktur. Unternehmen sollten daher beginnen ihre Compliance Maßnahmen zu intensivieren oder bestehende Maßnahmen zu optimieren.
In Deutschland ist ein nationales Umsetzungsgesetz geplant. Bis dieses gilt, entfaltet die EU Whistleblower-Richtlinie unmittelbare Wirkung. Dies bedeutet, dass sich Arbeitnehmer direkt auf die Richtlinie berufen könnten, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen.
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