Finale Einigung beim Hinweisgeberschutzgesetz

Finale Einigung beim Hinweisgeberschutzgesetz

Der Vermittlungsausschuss hat am Dienstag, 9. Mai 2023, einen Kompromiss zum Hinweisgeberschutzgesetz gefunden. Das Gesetz soll bereits Mitte Juni in Kraft treten.

Der Kompromiss zum Hinweisgeberschutzgesetz enthält redaktionelle Änderungen des ursprünglichen Gesetzesentwurfs und folgende inhaltliche Modifikationen:

Hinweisgeber sollen (nicht „müssen“) zuerst an die unternehmenseigene Meldestelle melden. Sie dürfen aber nach wie vor auch direkt (prioritär) an eine externe Meldestelle der öffentlichen Hand melden.

Zum Hintergrund: Interne Meldestellen sind Hinweisgebersysteme und Bearbeitungsprozesse, die das Unternehmen als Arbeitgeber selbst einrichtet bzw. von Dienstleistern wie Hinweisgeberexperte betreiben lässt. Externe Meldestellen sind bei Bundes- oder Landesbehörden eingerichtete Meldestellen, die bereits jetzt und heute anoynme Meldungen von Hinweisgebern entgegen werden.

Bußgelder: Die Bußgeldobergrenze für Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz liegt nun bei EUR 50.000.

Unternehmen sollen anonyme Meldungen entgegennehmen. Eine Pflicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen enthält das Hinweisgeberschutzgesetz nicht. Es wird aber eine Empfehlung ausgesprochen. In der Praxis ist dieser Aspekt nicht relevant, da der Hinweisgeber, der seine Identität nicht preisgeben möchte, ohne Hürden einen falschen Namen angeben kann („Max Mustermann“), denn ein Abgleich zwischen angegebenem Namen und der tatsächlichen Identität ist praktisch nicht durchführbar. Vor allem geben öffentliche (externe) Meldestellen schon jetzt die Möglichkeit zu anonymen Meldungen. Unternehmen, die keine anonymen Meldungen zulassen wollen, riskieren daher, Hinweisgeber die anonym bleiben wollen, an externe Meldestellen zu verlieren.

Sachlicher Anwendungsbereich: Informationen über Verstöße und Missstände werden in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, wenn sie sich auf den Arbeitgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.

– Inkrafttreten: Das Hinweisgeberschutzgesetz soll bereits Mitte Juni in Kraft treten, denn Bundestag und Bundesrat sollen das Hinweisgeberschutzgesetz noch am 11. Mai 2023 bzw. am 12. Mai 2023 beschließen.

Was ist ein Hinweisgebersystem? Unser Erklärvideo:

Weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie auf unserer Homepage www.hinweisgeberexperte.de und auf unserem YouTube-Kanal:
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Kontakt zu Hinweisgeberexperte

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Autor: RA Dr. Maximilian Degenhart, Geschäftsführer Hinweisgeberexperte. Der Compliance Dienstleister Hinweisgeberexperte berät Mandanten bei der Einrichtung von Hinweisgebersystemen und nimmt Aufgaben von internen Meldestellen wahr. Wir betreiben Hinweisgebersysteme für mittelständische Unternehmen, börsennotierte Konzerne, Landkreise, Kommunionen und öffentliche Unternehmen.
*Zur besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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