Der Vermittlungsausschuss hat am Dienstag, 9. Mai 2023, einen Kompromiss zum Hinweisgeberschutzgesetz gefunden. Das Gesetz soll bereits Mitte Juni in Kraft treten.
Der Kompromiss zum Hinweisgeberschutzgesetz enthält redaktionelle Änderungen des ursprünglichen Gesetzesentwurfs und folgende inhaltliche Modifikationen:
– Hinweisgeber sollen (nicht „müssen“) zuerst an die unternehmenseigene Meldestelle melden. Sie dürfen aber nach wie vor auch direkt (prioritär) an eine externe Meldestelle der öffentlichen Hand melden.
Zum Hintergrund: Interne Meldestellen sind Hinweisgebersysteme und Bearbeitungsprozesse, die das Unternehmen als Arbeitgeber selbst einrichtet bzw. von Dienstleistern wie Hinweisgeberexperte betreiben lässt. Externe Meldestellen sind bei Bundes- oder Landesbehörden eingerichtete Meldestellen, die bereits jetzt und heute anoynme Meldungen von Hinweisgebern entgegen werden.
– Unternehmen sollen anonyme Meldungen entgegennehmen. Eine Pflicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen enthält das Hinweisgeberschutzgesetz nicht. Es wird aber eine Empfehlung ausgesprochen. In der Praxis ist dieser Aspekt nicht relevant, da der Hinweisgeber, der seine Identität nicht preisgeben möchte, ohne Hürden einen falschen Namen angeben kann („Max Mustermann“), denn ein Abgleich zwischen angegebenem Namen und der tatsächlichen Identität ist praktisch nicht durchführbar. Vor allem geben öffentliche (externe) Meldestellen schon jetzt die Möglichkeit zu anonymen Meldungen. Unternehmen, die keine anonymen Meldungen zulassen wollen, riskieren daher, Hinweisgeber die anonym bleiben wollen, an externe Meldestellen zu verlieren.
– Sachlicher Anwendungsbereich: Informationen über Verstöße und Missstände werden in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, wenn sie sich auf den Arbeitgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.
Was ist ein Hinweisgebersystem? Unser Erklärvideo:
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