Die EU-Kommission schlägt ein neues Lieferkettengesetz vor. Das neue Lieferkettengesetz soll das die aktuelle deutsche Regelung deutlich verschärfen. Ein Hinweisgebersystem ist sowohl nach dem aktuellen deutschen Lieferkettengesetz als auch nach der möglichen EU-Regelung notwendig.
2021 einigte sich die damalige Bundesregierung auf ein nationales Lieferkettengesetz, das Unternehmen dazu zwingt, bei Zulieferern weltweit auf die Einhaltung von Menschenrechten zu achten. Das deutsche Gesetz gilt zunächst für Firmen mit mehr als 3000 Beschäftigten, 2024 sinkt die Grenze auf 1000 Beschäftigte. Ziel des Gesetzes ist es, Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft besser zu schützen.
Bestandteil des aktuellen Lieferkettengesetzes ist die Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems. Gemäß § 8 Absatz 1 des Lieferkettengesetzes müssen betroffene Unternehmen ein unternehmensinternes „Beschwerdeverfahren“ einrichten. Dieses Beschwerdeverfahren soll es Personen ermöglichen, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind. Hierzu muss das Unternehmen eine Verfahrensordnung festlegen, die öffentlich zugänglich ist. Die vom Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Personen müssen unparteiisch und weisungsunabhängig agieren. Zudem müssen sie den Hinweisgeber ausreichend darüber informieren, dass der Hinweis eingegangen ist und geprüft wird, es sei denn, der Beschwerdekanal wird missbräuchlich in Anspruch genommen. Im Ergebnis müssen Unternehmen ein Hinweisgebersystem einrichten. Hinweisgeberexperte übernimmt genau diese Aufgabe und deckt gleichzeitig die Funktion der „unparteiischen Person“ ab. Das gesamte Hinweisgeber-Management übernimmt Hinweisgeberexperte ebenfalls für sämtliche Kunden.
EU-Justizkommissar Didier Reynders hat nun in seinen Entwurf eine Grenze von nur 500 Mitarbeitern und 150 Millionen Euro Jahresumsatz reingeschrieben. Stammt mindestens die Hälfte des Umsatzes aus Risikobranchen wie Textil, Lebensmittel, Rohstoffe und Metallverarbeitung, halbiert sich die Mitarbeitergrenze sogar. Konzerne von außerhalb der EU sollen auch unter die Richtlinie fallen, wenn sie in der Union einen bestimmten Umsatz überschreiten.
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