Diese Woche hat das federführende Bundesministerium der Justiz den Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes in die Abstimmung zwischen den Ministerien gegeben. Politisch informierte Kreise rechnen mit einem Inkrafttreten des Gesetzes im Herbst. Lesen Sie hier die wichtigsten Antworten:
Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden müssen bereits jetzt aufgrund der indirekten Wirkung der Whistleblower-Richtlinie die Vorgaben der EU Whistleblower Richtlinie beachten. Das nationale Hinweisgeberschutzgesetz wird nun Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden unmittelbar verpflichten. Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitenden haben bis zum Jahr 2023 Zeit, die Vorgaben der Richtlinie bzw. des Gesetzes intern umzusetzen.
Unternehmen müssen ein Hinweisgebersystem einführen. Dies bedeutet, dass sie eine Meldestelle einrichten müssen, die Hinweisgebern Meldungen ermöglicht. Zudem muss eine unparteiische Person die Meldungen entgegennehmen. Nach dem Eingang eines Hinweises müssen Unternehmen bzw. Behörden dem Hinweisgeber innerhalb enger Fristen qualifizierte Rückmeldungen geben.
Für das Management der neuen Pflichten können Unternehmen Dienstleister wie Hinweisgeberexperte beauftragen, die zum einen als externe Ombudsstelle fungieren und zum anderen ein Hinweisgebersystem zur Verfügung stellen. Der Vorteil eines solchen Dienstleisters ist es, dass er eingehende Hinweise bearbeitet, Fristen beachtet und zwischen dem Hinweisgeber und dem Unternehmen vermitteln kann.
Mitarbeitende haben die Wahl, ob sie sich zuerst an die Meldestelle des eigenen Unternehmens wenden oder an die Meldestelle einer Behörde. In einem zweiten Schritt können Hinweisgeber unter Umständen an die Öffentlichkeit gehen.
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