Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Umgang mit Hinweisen zu Regelverletzungen und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen. Unternehmen ab 50 Beschäftigten werden durch das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzurichten. Beschäftigte dürfen Regelverstöße anonym an das eigene Unternehmen oder direkt an Behörden melden. Das Bundesamt für Justiz wird ein eigenes, zentrales Hinweisgebersystem einrichten, an das Beschäftigte aus ganz Deutschland Hinweise melden können. Diese Kernelemente des Hinweisgeberschutzgesetzes werden durch den Vermittlungsausschuss nicht verändert werden.
Das Hinweisgebersystem kann grundsätzlich aus schriftlichen, mündlichen, digitalen oder persönlichen Meldewegen bestehen. Zu empfehlen ist ein internes Hinweisgebersystem, das Hinweisgebern die Wahl lässt, ob er/sie schriftlich oder mündlich, digital oder persönlich, anonym oder unter Nennung der Identität Hinweise an den Arbeitgeber richten möchte.
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