Haftung bei fehlerhafter Meldestelle

Haftung bei fehlerhafter Meldestelle

Zusammenfassung:

Arbeitgeber, welche das interne Hinweisgebersystem nicht einrichten oder fehlerhaft umsetzen, zum Beispiel nicht fachkundige Beschäftigte* damit betrauen, riskieren hohe Bußgelder.

Eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR droht, wenn Arbeitgeber gegen Vorgaben zum Betrieb des Hinweisgebersystems verstoßen.

Die für die interne Meldestelle zuständigen Beschäftigten müssen hier aufpassen. Ihnen drohen auch persönliche Inanspruchnahmen.

Wird kein Hinweisgebersystem eingerichtet, drohen Bußgelder bis zu EUR 20.000,00.

Zum Hintergrund: Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber (Unternehmen, Behörden, Körperschaften) mit über 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten. Eine solche Meldestelle besteht aus einem Hinweisgebersystem und fachkundigen Beschäftigten, die über das Hinweisgebersystem Hinweise entgegennehmen und rechtskonform bearbeiten.

Unternehmen können diese Pflicht outsourcen oder selbst umsetzen. In diesem Fall benötigen die Unternehmen erstens ein Hinweisgebersystem, welches im besten Fall aus einem digitalen System und analogen Meldemöglichkeiten besteht (Telefon, Post, E-Mail). Zweitens, und hiermit haben viele Arbeitgeber praktische Schwierigkeiten, müssen „fachkundige“ Beschäftigte mit der tagtäglichen Betreuung des Hinweisgebersystems beauftragt werden. Drittens dürfen Hinweise oder die Kommunikation zwischen Hinweisgebern und Meldestelle durch den Arbeitgeber nicht behindert werden.

Bei Unternehmen und Organisationen ohne Rechts- oder gar Complianceabteilung stellen sich die Verantwortlichen in den meisten Fällen bald die Frage: „Wer soll es denn machen“?
Eine Zusammenfassung der Anforderungen an die Fachkunde der Meldestellenbeauftragten lesen Sie hier.

Details:

§ 40 Hinweisgeberschutzgesetz regelt die einzelnen Ordnungswidrigkeiten. Bußgelder drohen den Unternehmen und den handelnden Personen, also auch den Meldestellenbeauftragten. Zudem ist bei Verstößen § 130 OWiG einschlägig, sofern Aufsichtspflichten verletzt werden. 

Der Bußgeldrahmen ist hoch: Eine Geldbuße von bis zu EUR 50.000 droht, wenn seitens des Arbeitgebers eine Meldung behindert wird – oder ein entsprechender Versuch vorliegt.

Was bedeutet „behindern“?

Behindern meint jedes Verhindern oder Einschränken, mit dem einem Hinweis oder der Kommunikation hierzu zwischen dem Hinweisgeber und dem Arbeitgeber Grenzen gesetzt werden. Dies gilt auch für Einschüchterungsversuche gegenüber dem Hinweisgeber.

Die gleiche Geldbuße droht, wenn Unternehmen Repressalien gegen Hinweisgeber ergreifen oder die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber nicht wahren. Bei Verstößen gegen die Vertraulichkeit droht bereits bei leichtfertigem oder fahrlässigem Handeln eine entsprechende Strafe (§ 40 Abs. 2 Nr. 1, 3, Abs. 3, 4 HinSchG).

Die für die interne Meldestelle zuständigen Beschäftigten müssen hier besondere Aufmerksamkeit walten lassen. Ihnen drohen auch persönliche Inanspruchnahmen.
Falls das verpflichtete Unternehmen keine oder unzureichende interne Meldestellen einrichtet, droht eine Geldbuße von bis zu EUR 20.000 (§ 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 HinSchG).

Das Nichteinrichten und Nichtbetreiben einer Meldestelle stellt eine Dauerordnungswidrigkeit dar. Bußgelder können daher mehrfach verhängt werden.

Arbeitgeber sollten aufgrund der vielen Detailvorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes bei einer internen Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes die eigenen Beschäftigten umfassend absichern. Denn Fehler können hier schnell passieren.

Eine Absicherung beginnt bei initialen und regelmäßigen Schulungen. Zudem sollten Unternehmen und Organisationen eine eigene D&O-Versicherung prüfen. DIe rechtssichere Alternative ist das Outsourcing der neuen Pflichten an einen spezialisierten Dienstleister wie Hinweisgeberexperte.

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Autor: RA Dr. Maximilian Degenhart, Geschäftsführer Hinweisgeberexperte. Wir begleiten Sie bei allen Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz und der Implementierung eines Hinweisgebersystems und betreiben das System für Sie. Melden Sie sich bei uns. Über 250 Kunden vertrauen uns bereits.
Dr. Maximilian Degenhart

Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie auf unserer Homepage und auf unserem YouTube-Kanal:
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