
Hinweisgeberschutz und Betriebsrat: Rolle des Betriebsrats bei der Implementierung eines Hinweisgebersystems
Entscheidet sich ein Unternehmen mit Betriebsrat zur Einführung eines Hinweisgebersystems, stellt sich schnell die Frage: Sollen wir den Betriebsrat in den Prozess miteinbeziehen? Unsere Antwort: Ja, Sie sollten. Hinweisgeberexperte hat für Kunden in vielen Fällen die Kommunikation mit dem Betriebsrat übernommen. Wir kamen mit allen Betriebsräten überein. Sofern es Fragen des Betriebsrates gab, haben wir diese stets ausräumen können. In diesem Blogbeitrag geben wir wichtige Empfehlungen aus unserer Praxis für die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat.Zusammenfassung
Holen Sie Ihren Betriebsrat rechtzeitig mit ins Boot! Ungeachtet von eventuell bestehenden gesetzlichen Mitbestimmungsrechten sollten Sie Ihren Betriebsrat bei der Implementierung eines Hinweisgebersystems frühzeitig involvieren. Auf diese Weise können Sie die Akzeptanz des Hinweisgebersystems im Unternehmen erhöhen und langwierige Verhandlungen mit dem Betriebsrat vermeiden.Beteiligung des Betriebsrats bei der Implementierung des Hinweisgebersystems
Unternehmen, in denen ein Betriebsrat besteht, müssen berücksichtigen, dass die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes Beteiligungsrechte des Betriebsrates mit sich bringen kann. Wir raten in jedem Falle dazu, den Betriebsrat frühzeitig mit ins Boot zu nehmen. Wenn Unternehmen Hinweisgeberexperte für die Einrichtung und den Betrieb des Hinweisgebersystems beauftragen, treffen sich unsere Experten bei Bedarf mit einzelnen Betriebsräten, um das Hinweisgebersystem zu erläutern und den Betriebsrat auf diesem Wege abzuholen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechte des Betriebsrats:Unterrichtung
Zunächst sollten die Unternehmen den Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG vorab über die geplante Einrichtung eines Hinweisgebersystems unterrichten. Der Hintergrund: Der Unterrichtungsanspruch soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob Beteiligungsrechte bestehen oder ob sonstige Aufgaben wahrzunehmen sind.Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Die Einführung eines Hinweisgebersystems löst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. Nr. 1 BetrVG aus. Danach hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Beschäftigten im Betrieb mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht besteht insoweit, wie das Hinweisgeberschutzgesetz den Beschäftigten einen Gestaltungspielraum lässt. Bei der Entscheidung des „OB“, also ob eine interne Meldestelle errichtet wird, besteht daher kein Mitbestimmungsrecht, weil Unternehmen eine Meldestelle einrichten müssen. Im Hinblick auf das „WIE“ des Hinweisgebersystems, also die Ausgestaltung des Hinweisgebersystems im Detail, bestehen jedoch Gestaltungsspielräume. Bereits die Frage, ob das Unternehmen die interne Meldestelle im Unternehmen selbst oder bei einem externen Dritten errichtet werden soll, ist in der Regel mitbestimmungspflichtig. Gleiches gilt für die Frage, wie hinweisgebende Personen Hinweise einreichen können (also mündliche und schriftliche Meldungen). Auch das weitere Verfahren bezüglich der Bearbeitung der eingegangenen Hinweise bietet Spielräume für Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Unternehmen sollten die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates auch dann beachten, wenn sie die interne Meldestelle bei einem externen Dritten wie Hinweisgeberexperte einrichten. Der Betriebsrat hat jedoch kein Mitspracherecht, an welchen Dienstleister das Unternehmen die Errichtung und den Betrieb des Hinweisgebersystems vergibt. Hinweisgeberexperte begleitet Kunden in allen Fragen der Einbindung des Betriebsrats. Falls erwünscht, stellen wir auch spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung.Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Sofern das geplante Hinweisgebersystem den Einsatz von technischen Einrichtungen (= digitales Hinweisgebersystem) vorsieht, ist das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. Danach besteht ein Mitbestimmungsrecht, wenn eine technische Einrichtung eingesetzt werden soll, die dazu bestimmt ist, das Verhalten und die Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Dabei genügt es entgegen dem Wortlaut der Norm, dass die Einrichtung objektiv zur Überwachung geeignet ist. Daher wird beispielsweise die Einführung eines online-basierten Hinweisgebersystems in aller Regel mitbestimmungspflichtig sein.