Das Hinweisgeberschutzgesetz ist beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt am 2. Juli 2023 in Kraft treten.
Alle Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen das Gesetz bis zum 2. Juli 2023 umsetzen.
Unternehmen zwischen 50-249 Beschäftigten müssen das Gesetz bis zum Dezember 2023 umsetzen.
Zum einen müssen Unternehmen ein Hinweisgebersystem einrichten, zum anderen müssen qualifizierte Beschäftigte den korrekten Umgang mit Hinweisen gewährleisten – diese Funktion kann besonderen Kündigungsschutz nach sich ziehen. Unternehmen können den Betrieb des Hinweisgebersystems an Dienstleister wie Hinweisgeberexperte outsourcen.
Nicht nur die Rechtspflichten, auch praktische Gründe sprechen für eine sorgfältige Umsetzung des neuen Gesetzes: Unternehmen haben ein ureigenes Interesse daran zu erfahren, wo potenzielle Rechtsverstöße aus dem Unternehmen heraus oder zum Nachteil des Unternehmens begangen werden, um diese schnell abzustellen.
Unternehmen sollten also aktiv werden. Unsere mögliche Rolle: Wir begleiten Sie bei der Implementierung eines Hinweisgebersystems und betreiben das System für Sie. Melden Sie sich bei uns.
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Hinweisgeber haben die explizite Wahl zwischen einer „internen“ Meldung an die interne Meldestelle des Arbeitgebers und einer „externen“ Meldung an eine externe Meldestelle der öffentlichen Hand. Interne Hinweisgebersysteme der Arbeitgeber stehen damit in direkter Konkurrenz zu externen Meldestellen der öffentlichen Hand.
Das Gesetz stellt Vorgaben hinsichtlich des Hinweisgebersystems selbst, also der Infrastruktur sowie dem Betrieb des Hinweisgebersystems im Alltag.
Das Hinweisgebersystem sollte anonyme Meldungen ermöglichen, die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers schützen, eine sichere Datenaufbewahrung gewährleisten und DSGVO-konform sein. Im Rahmen der Einrichtung des Systems müssen Arbeitgeber unter Umständen Betriebsrat und Datenschutzbeauftragten einbinden.
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Prüfung des Hinweises, Sachverhaltsermittlung, Durchführung von Folgemaßnahmen.
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Informationspflichten gegenüber Hinweisgebern: Innerhalb von drei Monaten nach der Meldung muss der Hinweisgeber über die ergriffenen Maßnahmen, den Stand der Prüfung des Hinweises und der Folgemaßnahmen und das Ergebnis informiert werden.
Vorhalten von geschultem Personal zur Entgegennahme und Bearbeitung der Hinweise. Wenn eigene Beschäftigte ausgewählt werden (statt Outsourcing), kann dies zu besonderem Kündigungsschutz für die betreffenden Mitarbeiter führen.
Pflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Dritte fortlaufend über die Meldemöglichkeiten zu informieren. Diese Informationen müssen leicht und verständlich zugänglich sein. Des Weiteren besteht für Arbeitgeber die Pflicht, über alternative Meldewege, beispielsweise den Kontakt zur zuständigen Behörde zu informieren.
Ein Hinweisgebersystem für mehrere Gesetze
Eine Geldbuße von bis zu EUR 50.000 droht einem Unternehmen bei Behinderung oder dem Versuch der Behinderung der Abgabe eines Hinweises. Eine Geldbuße von bis zu EUR 50.000 droht einem Unternehmen zudem, wenn es versucht, gegenüber der hinweisgebenden Personen Repressalien durchzusetzen oder wenn das Unternehmen das Vertraulichkeitsgebot verletzt.
Kontakt zu Hinweisgeberexperte
https://hinweisgeberexperte.de/hinweisgeberexperte-bei-bundestagsanhoerung/Autor: RA Dr. Maximilian Degenhart, Geschäftsführer Hinweisgeberexperte
Der Compliance Dienstleister Hinweisgeberexperte berät Mandanten bei der Einrichtung von Hinweisgebersystemen und nimmt Aufgaben von internen Meldestellen wahr. Wir betreiben Hinweisgebersysteme für mittelständische Unternehmen, börsennotierte Konzerne, Landkreise, Kommunionen und öffentliche Unternehmen. Dr. Degenhart war als Sachverständiger zur Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum neuen Hinweisgerschutzgesetz geladen.
*Zur besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.