Die neue Produktsicherheitsverordnung – Umsetzungsfrist bis 13. Dezember 2024

Alle Hersteller* und Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen, aufgepasst: Die neue Produktsicherheitsverordnung tritt am 13. Dezember 2024 in Kraft. Ab diesem Tag müssen Sie eine zentrale Kontaktstelle haben, müssen Risiken systematisch bewerten und Gefährdungen unverzüglich an Behörden und Verbraucher melden. Bei Verstößen drohen hohe Strafen, Haftungsrisiken und Sanktionen. Wir bei Hinweisgeberexperte setzen für Ihr Unternehmen die neuen Regelungen um.
Sofern Sie bereits Kunde von Hinweisgeberexperte sind – ohne Aufpreis. Wenn Sie noch kein Kunde sind, erledigen wir für Sie die Pflichten der Produktsicherheitsverordnung und des Hinweisgeberschutzgesetzes. Mit einer Dienstleistung lösen Sie zwei unterschiedliche Gesetze. Laden Sie sich hier unseren Leitfaden zur neuen Produktsicherheitsverordnung herunter.
1. Welche Unternehmen sind betroffen?
Die Produktsicherheitsverordnung betrifft alle Unternehmen, die Endverbraucherprodukte auf den europäischen Markt bringen, unabhängig von Branche, Mitarbeiterzahl und Umsatz. Dienstleistungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Produktsicherheitsverordnung. Kleine und mittlere Unternehmen müssen besonders aufpassen, da sie oft nicht darauf spezialisierte Abteilungen haben. Eine Beratung durch Experten, etwa Anwälte oder Spezialisten für Produktsicherheit, ist hier hilfreich und entscheidend.
2. Was regelt die Produktsicherheitsverordnung?
Die Produktsicherheitsverordnung regelt sämtliche Aspekte der Produktsicherheit in Europa, indem sie die Pflichten der Unternehmen festlegt. Dazu gehören:
  • Kontaktstelle: Unternehmen müssen eine zentrale Kontaktstelle einrichten, die als Meldestelle für Beschwerden und Gefährdungen fungiert. Das kann zum Beispiel ein öffentlich zugängliches Hinweisgebersystem sein.
  • Kennzeichnungspflichten: Produkte müssen eindeutig identifizierbar sein, beispielsweise durch eine Seriennummer.
  • Rückverfolgbarkeit: Alle Akteure in der Lieferkette müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.
  • Risikobewertungen: Unternehmen sind verpflichtet, potenzielle Risiken ihrer Produkte regelmäßig zu bewerten.
  • Reaktionspflicht: Im Falle einer Gefahr müssen schnelle und effektive Maßnahmen ergriffen werden, z. B. Rückrufe.
3. Was müssen betroffene Unternehmen tun?
Betroffene Unternehmen müssen zunächst analysieren, ob und wie ihre Produkte von der Produktsicherheitsverordnung betroffen sind. Sie sind betroffen, wenn es sich um Endverbraucherprodukte handelt. Dann sind betroffene Unternehmen zu den folgenden Schritten verpflichtet:
  • Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle: Diese dient als Beschwerdestelle und Prüfzentrum für alle produktbezogenen Meldungen und Sicherheitswarnungen. Hierzu können Unternehmen auch ein Meldesystem nutzen, zum Beispiel durch eine Anpassung des Hinweisgebersystems. Ein Meldesystem erleichtert die Erfassung von Hinweisen und Beschwerden.
  • Schulung der Mitarbeiter: Das Personal muss über die neuen Pflichten informiert und geschult werden.
  • Prüfung und Anpassung der Dokumentation: Alle Unterlagen zur Produktsicherheit müssen den neuen Anforderungen entsprechen. So müssen beispielsweise technische Unterlagen erstellt werden, die eine allgemeine Beschreibung des Produkts und eine Sicherheitsbewertung enthalten. Sie müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
Unsere Empfehlung:
  • Zusammenarbeit mit Experten: Die Beratung durch Spezialisten oder Compliance Anwälte hilft, alle gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.
4. Bis wann müssen Unternehmen diese Verpflichtungen umsetzen?
Nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung am 13. Dezember 2024 müssen Unternehmen die Anforderungen umgesetzt haben. Sollte dies noch nicht geschehen sein, müssen sie daher jetzt schnell handeln. Ansonsten drohen Strafen oder Sanktionen. Besonders wichtig ist es, die zentrale Kontaktstelle rechtzeitig einzurichten, eine umfassende Beratung durch Experten stellt sicher, dass diese den Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung genügt.
5. Wie setzen die Unternehmen diese Verpflichtungen um?
Die Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung erfordert einen strukturierten Ansatz:
  • Einrichtung von Kontaktstellen: Unternehmen müssen eine zentrale Kontaktstelle einrichten. Hier bietet sich die Erweiterung des schon bestehenden Hinweisgebersystems als einfache Lösung an. Dieses dient dann auch als Produktbeschwerdestelle und vereinfacht die Erfassung von Gefährdungen.
  • Technische Anpassungen: Produkte müssen gegebenenfalls technisch überarbeitet werden, um den Anforderungen der Produktsicherheit und der Rückverfolgbarkeit zu entsprechen.
  • Schulung und Kommunikation: Mitarbeitende sollten geschult werden, um die neuen gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.
Laden Sie hier unser Whitepaper zur Produktsicherheitsverordnung herunter.
6. Wie können Hinweisgebersysteme einen Teil der Pflichten abdecken?
Compliance Dienstleister wie Hinweisgeberexperte können Ihnen die Einrichtung der Kontaktstelle im Sinne der Produktsicherheitsverordnung abnehmen. Besonders von Vorteil ist hierbei, dass Sie diese Kontaktstelle auch als Hinweisgebersystem im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes und als Beschwerdestelle im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtenschutzgesetzes nutzen können – und das ohne Aufpreis.
Die Einrichtung oder Erweiterung des Meldesystems bietet somit folgende Vorteile:
  • „All in one“: Sie haben nur ein Meldesystem – und schlagen damit drei Fliegen mit einer Klappe. Produktsicherheitsverordnung, Hinweisgeberschutzgesetz und Lieferkettensorgfaltspflichtenschutzgesetz, alle Anforderungen sind erfüllt.
  • Frühwarnsystem: Sie erkennen Risiken, bevor sie zu Haftungsrisiken, Sanktionen oder Strafen führen.
  • Transparenz: Es stärkt das Vertrauen von Verbrauchern und Geschäftspartnern.
7. Was muss man bei der Nutzung von Hinweisgebersystemen als Kontaktstelle beachten?
Unternehmen richten damit eine umfassende Meldestelle ein und verwalten damit alle relevanten Meldungen. Wichtig ist:
  • Technische Integration: Das System muss leicht zugänglich und einfach zu bedienen sein.
  • Vertraulichkeit: Unternehmen bearbeiten Meldungen anonym oder vertraulich.
  • Effizienz: Unternehmen bearbeiten Hinweise schnell und nachvollziehbar.
Wenn Sie bereits ein Hinweisgebersystem von Hinweisgeberexperte nutzen, bringt Hinweisgeberexperte einen entsprechenden Hinweis zur Produktsicherheitsverordnung im System an. Sie müssen lediglich im Anschluss den Link auf Ihrer Webseite veröffentlichen. Die Einrichtung einer Meldestelle ist ein wesentlicher Schritt, um Haftungsrisiken und Sanktionen zu vermeiden. Unternehmen, die frühzeitig ein professionelles Meldesystem implementieren, sind klar im Vorteil.
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Kontakt zu Hinweisgeberexperte

Autor: RA Dr. Maximilian Degenhart, Geschäftsführer Hinweisgeberexperte. Der Compliance Dienstleister Hinweisgeberexperte berät Mandanten bei der Einrichtung von Hinweisgebersystemen und nimmt Aufgaben von internen Meldestellen wahr. Wir betreiben Hinweisgebersysteme für mittelständische Unternehmen, börsennotierte Konzerne, Landkreise, Kommunionen und öffentliche Unternehmen.
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Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie auf unserer Homepage und auf unserem YouTube-Kanal:
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