Adressaten sind nach dem Gesetzentwurf (VerSanG-E) Verbände (Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Personengesellschaften), deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, also Unternehmen. Dies gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Eine Schwierigkeit wird für die Praxis aus einer gesetzgeberischen Unstimmigkeit folgen: Das Verbandssanktionengesetz knüpft an die „Tätergesellschaft“ an, die durch eine juristische Person verkörpert wird. Bei der Bemessung der Verbandsgeldsanktion ist der Anknüpfungspunkt nicht mehr derselbe, da nach dem Verbandssanktionengesetz das Vermögen nicht (nur) der Tätergesellschaft, sondern der wirtschaftlichen Einheit in Betracht zählt, wobei eine Unterscheidung zwischen dem Vorwurfs- und dem Sanktionsadressaten erfolgt.