Die Richtlinie führt die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung von externen sowie internen Meldekanälen – sog. Hinweisgeberstellen – ein. Den Whistleblowern soll durch die bereitgestellten Meldekanäle die Möglichkeit zur Abgabe von anonymen Hinweisen gegeben werden, welche zu einer Untersuchung des mit dem Hinweis verbundenen Sachverhalts führt. Die Pflicht einen internen Meldekanal einzurichten trifft juristische Personen des privaten sowie des öffentlichen Sektors gleichermaßen. Sowohl die Compliance Struktur von Unternehmen als auch die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts muss daher ein Hinweisgebersystem beinhalten.
Bei juristischen Personen des privaten Sektors kann der Meldekanal durch eine intern hierfür benannte Person oder Abteilung betrieben oder extern von einem Dritten bereitgestellt werden. Kleinere Unternehmen mit 50-249 Arbeitnehmern können hierbei die notwendigen Ressourcen teilen.
Hinsichtlich juristischer Personen des öffentlichen Sektors sieht die Whistleblower-Richtlinie für die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit vor, dass interne Meldekanäle entsprechend dem nationalen Recht von Gemeinden gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden können. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit den Meldekanal von einem externen Dritten betreiben zu lassen.
Bei der Wahl der Art des Meldekanals sind juristische Personen des öffentlichen sowie der privaten Sektors frei, so lange die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt bleibt. Ein Meldekanal kann beispielsweise durch die Nutzung von externen Hotlines, mailboxbasierten Telefonsystemen, webbasierten Meldesystemen oder der Kooperation mit einem Dritten bereitgestellt werden. Die Errichtung eines Hinweisgebersystems und die daran anschließenden Ermittlungen knüpfen somit aneinander an und schaffen den Anreiz für die Einführung von umfangreichen Compliance-Maßnahmen.
Die neuen Pflichten erfüllen Unternehmen und Kommunen effektiv und kostenbewusst durch die Beauftragung eines externen Compliance Beauftragten.
Hinweisgeberexperte als externer Compliance Beauftragter