Schließlich sollten Unternehmen die Betriebsräte im Vorfeld etwaiger Schulungsmaßnahmen, die aufgrund der Errichtung und des Betriebs einer internen Meldestelle erforderlich werden, ordnungsgemäß nach §§ 96 ff. BetrVG beteiligen. Der Hintergrund: Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht vor, dass Beschäftigte dafür Sorge zu tragen haben, dass die mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragten Personen geschult werden. So möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die in den Meldestellen eingesetzten Beschäftigten, über die für die Anwendung des Hinweisschutzgesetzes erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und insbesondere die Vertraulichkeit der Identität der von einer Meldung betroffenen Personen wahren.