Schutz für Hinweisgeber

Deutschland muss die EU-Whistleblowing Richtlinie umsetzen. Die Umsetzungsfrist lief bis zum 16. Dezember 2021. Da die Richtlinie nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt wurde, gilt die EU-Whistleblowing Richtlinie in weiten Teilen unmittelbar. Ein nationales Umsetzungsgesetz ist nun im Jahr 2022 zu erwarten.

Der Schutz für Hinweisgeber ergibt sich also direkt aus der Richtlinie. Zuerst muss der sachliche Anwendungsbereich eröffnet sein, das bedeutet: Vom Schutz der Richtlinie sind sämtliche Informationen über Rechtsverstöße gegen europäisches Recht umfasst. Es ist zusätzlich davon auszugehen, dass nationale Gerichte einen weiten sachlichen Anwendungsbereich anwenden werden.
Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs schützt die Richtlinie Whistleblower („hinweisgebende Personen“) als (sämtliche) natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen.
Der Kern des Hinweisgeberschutzes ist der anti-diskriminierungsrechtlich ausgestaltete Schutz von Hinweisgebern.
Diese werden umfassend vor sämtlichen aufgrund des Whistleblowings veranlassten Repressalien geschützt, seien diese nun arbeits-, beamten-, zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlicher Natur. In diesem Sinne sind Repressalien sämtliche durchgeführten, versuchten oder angedrohten „Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann“ (so der Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes).
Neben der Eröffnung des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs ist der wesentliche Anknüpfungspunkt des Hinweisgeberschutzes das Vorliegen einer Meldung oder Offenlegung über einen Regelverstoß. Die Richtlinie definiert als Weitergabe von Informationen über Verstöße an eine interne oder externe Meldestelle bzw. die öffentliche Zugänglichmachung dieser Informationen. Der Hinweisgeber darf dabei an eine interne Meldestelle melden oder sich direkt an eine externe Meldestelle wenden. Hierzu soll eine zentrale externe Meldestelle des Bundes eingerichtet werden.
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