Der Schutz von Hinweisgebern und die Pflicht zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems folgt aus der EU Whistleblower Richtlinie, die im Dezember 2021 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde und dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
Alle Bundesländer haben bereits Möglichkeiten für Hinweisgber, anonyme Meldungen abzugeben, etwa bei Finanzämtern.
Neu sind staatliche, digitale Hinweisgeberportale. So hat das Land Baden-Württemberg ein digitales & anonymes Hinweisgeberportal freigeschaltet. Außerdem hat das Bundesamt für Justiz eine externe anonyme Meldestelle für Hinweisgeber eingerichtet: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html.
Zur Umsetzung der EU Whistleblower Richtlinie in nationales Recht, ist das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz am 02. Juli 2023 in Kraft getreten.
Im Detail sieht das Gesetz vor, dass Behörden und Unternehmen interne Meldestellen schaffen müssen. Hinweisgeber sollen Verstöße im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit melden können, ohne mit Repressalien rechnen zu müssen.
Bislang sind Unternehmen mit weniger als fünfzig Beschäftigten und Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern davon ausgenommen. Seit Dezember 2023 sind jedoch alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Wer einen Hinweis geben will, kann sich sowohl an die interne, wie auch an eine externe Meldestelle wenden.
Interne wie externe Meldekanäle müssen nach dem geänderten HinSchG jetzt doch ab 1. Januar 2025 die Möglichkeit der anonymen Meldung und der nachfolgenden anonymen Kommunikation mit dem Hinweisgeber bereitstellen. Während die Bearbeitung anonymer Meldungen im Referentenentwurf bloß empfohlen wurde, fand sich im Regierungsentwurf eine Soll-Vorschrift. Nunmehr ist die Bearbeitung anonymer Meldungen Pflicht (vgl. § 16 Abs. 1 S. 4-6 HinSchG). Aus Compliance-Sicht ist diese Änderung begrüßenswert, da sie eine weitere potentielle Hemmschwelle für Hinweisgeber abbaut.
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