Hinweisgebersysteme für Städte, Gemeinden, öffentliche Unternehmen und die öffentliche Verwaltung
Wir haben ein ausgewiesenes Verständnis für kommunale Strukturen und die Bedürfnisse öffentlicher Auftraggeber. Wir kennen die Ausschreibungsregeln der Bundesländer.
Hinweisgebersysteme für
Kommunen und öffentliche
Unternehmen
Kommunen und öffentliche Unternehmen im Visier des Gesetzgebers
Seit dem 2. Juli 2023 gilt das neue Hinweisgeberschutzgesetz. Auch Städte oder Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und öffentliche Unternehmen werden durch die EU-Whistleblower Richtlinie verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzurichten. Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt diese Regelungen in nationales Recht um.
Die Liste denkbarer Meldungen von Hinweisgebern ist lang: Beispielhaft können Beamte, Angestellte, Lieferanten, Dienstleister und Dritte Hinweise zu folgenden Sachverhalten abgeben:
- Verstöße gegen Vergaberecht
- Verstöße gegen Haushaltsrecht
- Verstöße gegen die jeweilige Gemeindeordnung, kommunale Satzungen
- Korruption
- Verstöße gegen Arbeitsrecht
Gefahren bei fehlendem Hinweisgebersystem
Existiert kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Hinweisgebersystem ist dies nachteilig für Sie, denn: Wasser sucht sich seinen Weg.
Dies bedeutet für Sie: Mögliche Hinweisgeber wollen sich mitteilen. Falls Ihre Kommune kein passendes internes Hinweisgebersystem anbietet, wird sich der potentielle Hinweisgeber erfahrungsgemäß direkt an Behörden oder die Öffentlichkeit wenden.
Diese Erfahrung hat der Gesetzgeber aufgegriffen und Behörden verpflichtet, eigene Hinweisgebersysteme einzurichten, um möglichen Hinweisgebern einen anonymen Meldekanal anzubieten, falls diese in ihrer eigenen Kommune keine Hinweisgebersysteme vorfinden.
Gefahr: Reputationsschäden
Vermeiden Sie zudem mögliche negative Berichterstattung, wenn ein Hinweisgeber sich statt an Ihre Kommune an eine Behörden oder gar die Öffentlichkeit wendet. Hier zeigt sich der Vorteil eines eigenen Hinweisgebersystems, das von einem Dienstleister wie Hinweisgeberexperte.de betreut wird: Wir nehmen Meldungen auf und prüfen diese zuerst auf ihre Plausibilität. Hierbei achten wir auf absolute Diskretion.
Sie haben keinen externen Compliance-Beauftragten oder Ombudsmann?
Wenn sich ein Hinweisgeber in unkontrollierter Weise an die Öffentlichkeit wendet, kann es passieren, dass auch böswillige oder unplausible Falschmeldungen bekannt werden. Und ist eine solche Falschmeldung erst einmal im Umlauf, bleibt oftmals auch etwas hängen.
Schützen Sie daher Ihre Reputation und beauftragen Sie einen externen Compliance-Beauftragten mit der Bereitstellung eines eigenen Hinweisgebersystems.
Interne Lösung vs. externer Compliance-Beauftragter
Selbstverständlich können Sie für Ihre Kommune auch eine eigene, interne Lösung wählen. Wir haben die Anforderungen an eine eigene Lösung für Sie zusammengefasst. Wie auch immer Sie sich entscheiden: Schützen Sie Ihre Kommune vor den Folgen des Fehlens eines Compliance-Beauftragten.
Besonderheiten von Städten und Gemeinden
Hinweisgeberexperte als externer Compliance-Beauftragter trägt den Besonderheiten im kommunalen Sektor Rechnung. Dies beginnt bei der Frage der Ausschreibungspflicht für unsere Beauftragung und endet bei unserem tiefen Verständnis für Ihre Entscheidungswege.
Verhältnismäßige Umsetzung der neuen gesetzlichen Pflichten
Verwaltungshandeln muss auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Blick haben: Vermeiden Sie daher ein eigenes ressourcenverbrauchendes Hinweisgebersystem und nutzen Sie unser digitales Hinweisgebersystem um Ihre Ressourcen zu schonen. Wir setzen das Hinweisgebersystem gleichzeitig schlank und günstig um und haben hierbei das kommunale Haushaltsrecht und den vergaberechtlichen Rahmen im Blick.
Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne zur Umsetzung des Hinweisgebersystems auch unter den für Ihre Kommune geltenden haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten.

Hinweisgebersysteme
für spezielle Branchen
Hinweisgebersysteme für einzelne Branchen sind wichtig, da oft spezielles
Know-How notwendig ist, um die richtige Lösung anzubieten.