Hinweisgebersysteme für Krankenhäuser

Wir betreiben für ein dutzend Krankenhäuser Hinweisgebersysteme. Unser Angebot an Krankenhäuser: Einrichtung und Betrieb eines Hinweisgebersystems sowie das gesamte Hinweisgebermanagement. 2 in 1: Unser Hinweisgebersystem für Krankenhäuser kann auch als Beschwerdeverfahren für das Lieferkettengesetz genutzt werden.

Unsere Hinweisgebersysteme
und Meldestellen für Krankenhäuser
und die Gesundheitsbranche

Hinweisgebersystem

 

Unser Hinweisgebersystem besteht aus einer digitalen Meldeplattform für Hinweisgeber und analogen Kommunikationswegen (Telefon, persönliche Treffen, TEAMS Meetings, Post). Diese einzelnen Meldewege bilden unser Hinweisgebersystem.

Unsere Experten sehen, wenn eine Meldung zu Ihrem Krankenhaus eingegangen ist und können nach Rücksprache mit Ihnen mit dem Hinweisgeber anonym kommunizieren.

Betrieb des Hinweisgebersystems

Wir betreiben das Hinweisgebersystem im Alltag. Das bedeutet: Nach Eingang einer Meldung wird von unseren Experten ein Vorgang angelegt, es werden Fristen notiert, unsere Experten prüfen, ob die eingegangene Meldung überhaupt plausibel ist und Ihr Krankenhaus kann uns gegenüber Stellung hierzu nehmen. Wir übernehmen den gesamten Prozess. Der Vorgang selbst wird dokumentiert („Audit Trail“). Die individuelle Bearbeitung jedes eingehenden Hinweises ist Teil unseres Komplett-Pakets.

Welche Krankenhäuser betrifft das Hinweisgeberschutzgesetz?

 

Das nationale Hinweisgeberschutzgesetz ist im Juli 2023 in Kraft getreten. Seit Dezember 2023 gelten die Regelungen für alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten.

Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz für Krankenhäuser?

 

Die drei wichtigsten Regelungen lauten wie folgt: Erstens sind Krankenhäuser ab 50 Beschäftigten betroffen, also fast alle deutschen Krankenhäuser. Die betroffenen Krankenhäuser müssen zweitens interne Hinweisgebersysteme einrichten, denn drittens dürfen Beschäftigte Regelverstöße anonym an das eigene Krankenhaus oder direkt an Behörden melden, wobei ihnen ein umfassender Schutz zuteil wird.

Was sieht das Hinweisgeberschutzgesetz für Krankenhäuser genau vor?

 

Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen müssen interne Hinweisgebersysteme einrichten und einen Prozess definieren, wie sie mit eingehenden Hinweisen rechtssicher umgehen. So müssen Krankenhäuser für ihre Hinweisgebersysteme unter anderem geschultes Personal bereitstellen, Fristen beachten usw. Diese Aufgaben dürfen Krankenhäuser auch outsourcen.

Was ist ein Krankenhaus Meldesystem bzw. Hinweisgebersystem?

 

Ein internes Hinweisgebersystem und ein internes Meldesystem meinen das gleiche, nämlich einen Weg, über den Hinweisgeber (auch anonym) Hinweise an das Krankenhaus oder einen externen Beauftragten wie die Firma Hinweisgeberexperte melden können. Das Hinweisgebersystem kann grundsätzlich aus schriftlichen, mündlichen, digitalen oder persönlichen Meldewegen bestehen. Zu empfehlen ist ein internes Hinweisgebersystem, das Hinweisgebern die Wahl lässt, ob er/sie schriftlich oder mündlich, digital oder persönlich, anonym oder unter Nennung der Identität Hinweise an das Krankenhaus geben möchte.

Erfahrungen mit Hinweisgebersystemen bei Krankenhäusern

 

Der Dienstleister Hinweisgeberexperte betreut eine Reihe von Krankenhäusern, vom kommunalen Krankenhaus über überregional tätige Klinikketten bis zum deutschlandweit aktiven Pflegeheimbetreiber. Wir verfügen über langjährige Erfahrungen mit Krankenhaus-Hinweisgebersystemen. Dies ist wichtig, denn: Expertise und Erfahrungen im Gesundheitssektor sind wichtig, um einen reibungslosen Ablauf des Outsourcings der neuen Pflichten für Krankenhäuser zu gewährleisten. Denn Krankenhäuser haben oft öffentlich-rechtliche Eigentümer, was folgenreich ist. Zudem verfügen Krankenhäuser in der Regel über hohe Beschäftigtenzahlen, was dazu führt, dass viele Abteilungen in die Einrichtung eines Hinweisgebersystems eingebunden werden müssen, vom Betriebsrat bis zum Datenschutz.

Rechtliches Konzept, Umsetzung und Betrieb des Hinweisgebersystems für Krankenhäuser aus einer Hand

Hinweisgeberexperte kann durch die Erfahrung mit Krankenhäusern mit diesen Besonderheiten umgehen und garantiert drei Dinge: eine reibungslose, schnelle Einrichtung des Hinweisgebersystems für Krankenhäuser, die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen der neuen Regeln sowie die Abwicklung eingehender Hinweise samt Kommunikation mit dem Hinweisgeber („Hinweisgeber-Management“).

Geschultes Personal

 

Wichtigster Bestandteil bei der Implementierung und dem Betrieb interner Hinweisgebersysteme sind die natürlichen Personen, welche die Hinweise entgegennehmen. Die Anforderungen an diese Personen sind hoch, denn sie müssen Hinweise unabhängig und ohne Interessenkonflikt entgegennehmen und bearbeiten. Im besten Fall sind diese Personen mit Compliance-Aufgaben vertraut und entsprechend geschult.

Gefahren bei fehlendem Hinweisgebersystem

 

Existiert kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Hinweisgebersystem ist dies nachteilig, denn: Wasser sucht sich seinen Weg.

Dies bedeutet für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen: Mögliche Hinweisgeber wollen sich mitteilen. Falls Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen kein internes Hinweisgebersystem anbieten, wird sich der potentielle Hinweisgeber erfahrungsgemäß direkt an Behörden oder die Öffentlichkeit wenden.

Diese Erfahrung hat der Gesetzgeber aufgegriffen und Behörden verpflichtet, eigene Hinweisgebersysteme einzurichten, um möglichen Hinweisgebern einen anonymen Meldekanal anzubieten, falls diese in ihrer eigenen Organisation keine Hinweisgebersysteme vorfinden.

Gefahr: Reputationsschäden

 

Krankenhäuser sollten im ureigenen Interesse negative Berichterstattung vermeiden. Diese droht, wenn ein Beschäftigter sich statt an das eigene Krankenhaus direkt an eine Behörden oder gar die Öffentlichkeit wendet. Hier zeigt sich der Vorteil eines eigenen Hinweisgebersystems, das von einem Dienstleister wie Hinweisgeberexperte betreut wird, denn in der Regel vertrauen Beschäftigte einem spezialisierten Dienstleister mehr als einem hausinternen Hinweisgebersystem.

Sie haben keinen (externen) Compliance-Beauftragten oder Ombudsmann?

Wenn sich ein Hinweisgeber in unkontrollierter Weise an die Öffentlichkeit wendet, kann es passieren, dass auch böswillige oder unplausible Falschmeldungen bekannt werden. Und ist eine solche Falschmeldung erst einmal im Umlauf, bleibt oftmals auch etwas hängen.

Schützen Sie daher Ihre Reputation und beauftragen Sie einen externen Dienstleister mit der Bereitstellung und dem Betrieb eines eigenen Hinweisgebersystems.

Häufige Fragen

FAQ

Insbesondere juristische Personen mit öffentlich-rechtlichen Eigentümern sind seit dem 18.12.2021 ausnahmslos zur Einrichtung eines internen Meldesystems für Hinweisgeber nach Maßgabe der EU-Whistleblower-Richtlinie verpflichtet. Demnach müssen vor allem Krankenhäuser aktiv werden, da insoweit keine Übergangsfristen bestehen. Zudem sind privatwirtschaftliche und staatliche Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern und Kommunen, deren Einwohnerzahl 10.000 übersteigt, durch die Whistleblower Richtlinie zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems verpflichtet. Ab einer Mitarbeiteranzahl von fünfzig sollen Unternehmen ein internes Hinweisgebersystem einführen. Unternehmen, die in den Bereichen der Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung agieren, sind weitergehend unabhängig von der Anzahl ihrer Arbeitnehmer zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems verpflichtet.

Die Geschäftsführung ist für die Einrichtung des Hinweisgebersystems verantwortlich, kann die Aufgabe aber delegieren. Zuerst ist die Verankerung des Hinweisgebersystems innerhalb des Unternehmens zu bestimmen, zu fragen ist etwa: Wer soll personell zuständig sein? An wen berichtet der externe Compliance Beauftragte? Hierbei ist zu beachten, dass ein ausreichender Abstand des Hinweisgebersystems zur operativen Organisation des Unternehmens gegeben sein muss. Da das Hinweisgebersystem drei wesentliche Bearbeitungsschritte beinhaltet (1. Analyse des Hinweises; 2. Untersuchung des Sachverhalts; 3. Personelle/systemische Maßnahmen), muss der Prozess Zuständigkeiten für die drei Phasen beinhalten. Zudem muss eine Koordination mit dem Datenschutzbeauftragten sowie (sofern vorhanden) mit dem Betriebs- bzw. Personalrat erfolgen.

Compliance-Beauftragter ist ein anderer Begriff für Compliance-Manager oder Compliance-Officer. Er ist verantwortlich für die Organisation und Struktur der in einer Organisation bestehenden Compliance-Organisation. Er überwacht also die Einhaltung der Rechtsordnung und sonstiger verbindlicher Rechtsvorschriften, wozu auch interne Richtlinien zählen.

Die Whistleblower Richtlinie schützt den Whistleblower arbeitsrechtlich vor Sanktionierungen. Dem Arbeitgeber ist es verboten, arbeitsrechtlich benachteiligende Maßnahmen gegenüber dem Whistleblower vorzunehmen. Hierzu gehört auch das Verbot informeller Maßnahmen wie Mobbing. Verstößt das Unternehmen hiergegen und sanktioniert den Whistleblower dennoch, droht dem Unternehmen selbst eine Sanktionierung, etwa in Form eines Bußgelds.

Die Summe aller unternehmensinternen Regelungen zur Meldung von Rechtsverstößen durch Hinweisgeber, der Umgang mit diesen Meldungen und Folgen dieser Meldungen für das Unternehmen und den Hinweisgeber wird als Hinweisgebersystem bezeichnet. Ein solches Hinweisgebersystem ist durch die Umsetzung der Whistleblower Richtlinie sowie des Hinweisgeberschutzgesetzes für Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern verpflichtend.

Ein Hinweisgeber teilt Organisationen oder der Öffentlichkeit mit, wenn er Kenntnis von Rechtsverstößen oder unethischen Verhaltensweisen innerhalb einer Organisation erlangt hat. Er kann diese Meldung namentlich oder anonym abgeben.

Betroffene Krankenhäuser, Pflegeheime und andere medizinische Einrichtungen müssen zuerst ein internes Hinweisgebersystem einführen. Hinweisgebersysteme müssen entsprechend der Richtlinie so eingerichtet sein, dass die Anonymität hinweisgebender Personen gewährleistet ist und eine Rückmeldung an Hinweisgeber erfolgen kann. Dieses System kann grundsätzlich aus einem schriftlichen oder einem mündlichen Meldeweg bestehen. Zu empfehlen ist die Kombination aus einem schriftlichen, mündlichen und persönlichen Meldekanal, um eine Meldebereitschaft ohne Abstriche zu fördern. Wichtigster Bestandteil bei der Implementierung und dem Betrieb interner Hinweisgebersysteme ist die natürliche Person, welche die Hinweise entgegennimmt. Die Anforderungen an diese Person sind hoch, denn sie muss Hinweise unabhängig und ohne Interessenkonflikt entgegennehmen und bearbeiten. Im besten Fall ist diese Person mit Compliance-Aufgaben vertraut und entsprechend geschult. Das interne Hinweisgebersystem sollte zudem die persönliche und digitale Erreichbarkeit vorsehen. Zu empfehlen ist daher, dass die persönliche Ansprechbarkeit einer unabhängigen und geschulten Person mit einer einfach bedienbaren Whistleblowersoftware kombiniert wird. Diese beiden Aspekte bilden in der Kombination ein allen rechtlichen Anforderungen entsprechendes internes Hinweisgebersystem.

Das betroffene Unternehmen verpflichtet einen Dienstleister, der ein internes Hinweisgebersystem zur Verfügung stellt, das Unternehmen berät und das gesamte Management von eingehenden Hinweisen übernimmt. Aus Sicht der Mitarbeiter führt ein Outsourcing zur Stärkung der Objektivität des Meldekanals, wohingegen eine unternehmensinterne Bearbeitung abschreckend wirken kann, etwa weil dem Mitarbeiter, der die Aufgaben wahrnimmt, nicht genug Vertrauen entgegengebracht wird. Das Vertrauen des Hinweisgebers in die Objektivität der bearbeitenden Stelle wird aber für die Wahl des Meldekanals entscheidend sein.

Grundsätzlich ist die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie zwischen privaten Unternehmen ausgeschlossen. Anders ist dies bei Unternehmen mit öffentlich-rechtlichen Eigentümern, öffentlichen Arbeitgebern und Kommunen. Die Whistleblower Richtlinie gilt gegenüber diesen Einheiten unmittelbar. Damit sind kommunale Krankenhäuser und Häuser mit öffentlich-rechtlichen Eigentümern direkt betroffen. Der Hintergrund dieses höheren Maßstabs öffentlicher Unternehmen ist, dass die öffentliche Hand nicht davon profitieren soll, wenn die Bundesrepublik Deutschland Richtlinien nicht fristgemäß umsetzt.

Grundsätzlich darf bei Krankenhäusern alles gemeldet werden, was von dem sachlichen Anwendungsbereich der Whistleblower Richtlinie erfasst ist. Dieser sachliche Anwendungsbereich ist sehr umfassend und betrifft eine Vielzahl von Sachverhalten, die in Verbindung mit EU-Rechtsakten stehen. Für Krankenhäuser stehen dabei besonders Hinweise im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit und Krankenhaus Compliance im Vordergrund. Hierzu führt die Whistleblower Richtlinie in ihrer Anlage explizit EU-Rechtsakte auf, welche die öffentliche Gesundheit betreffen und eröffnet für diese den Anwendungsbereich. Danach sind unter anderem Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Patientenrechte vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst. Weiterhin können bei Krankenhäusern datenschutzrechtliche oder arbeitsrechtliche Verstöße relevant sein.

Die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU-Richtlinie 2019/1937 vom 23.10.2019) ist auch als Whistleblower Richtlinie bekannt. Die Whistleblower Richtlinie ist ein Rechtsakt der Europäischen Union, die den Schutz von Hinweisgebern oder Whistleblowern bezweckt. Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen und staatliche Stellen zum einen zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems, zum anderen verbietet sie die Sanktionierung von Whistleblowern. Die EU-Whistleblower-Richtlinie entfaltet teilweise unmittelbare Wirkung. Folglich sind staatliche Unternehmen und Organisationen, deren Eigentümer öffentlich-rechtlich sind, an weite Teile der Richtlinie gebunden. Außerdem ist im Juli 2023 in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Die Mitarbeitenden der betroffenen Unternehmen können sich auf dieses Gesetz berufen und Missstände sowie Regelverstöße an staatliche Systeme melden.

Mit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes im Juli 2023 wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt sowohl für den öffentlichen Bereich wie auch für private Unternehmen unmittelbar.

Die Regierungsparteien einigten sich auf eine erweiternde Umsetzung der Whistleblower Richtlinie. Damit ist gemeint, dass der sachliche Anwendungsbereich sich nicht nur auf EU-Rechtsakte beschränkt, sondern jegliche Hinweise zu Gesetzesverstößen unter dem Schutz der neuen Richtlinie stehen. Seit Dezember 2023 sind Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten dazu verpflichtet, ein Hinweisgebersystem zu etablieren.

Pflegeheimbetreiber sowie Pflegedienstleister, die über 50 Mitarbeiter beschäftigen, sind angehalten, eigene Hinweisgebersysteme einzurichten. Sofern die Betreiber öffentlich-rechtliche Eigentümer haben, sind sie verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten und zu betreiben. Gerade im Bereich der Pflege sind die möglichen Reputationsrisiken eines Hinweises, der Behörden oder die Öffentlichkeit erreicht, enorm. Da staatliche Stellen ebenfalls Hinweisgebersysteme eingerichtet haben, an welche sich Mitarbeiter von Pflegeheimbetreibern oder Pflegedienstleistern wenden können, sollten Pflegeheime und Pflegedienstleister eine gut funktionierende interne Meldestelle einrichten. Wenn Mitarbeiter Vertrauen in die interne Meldestelle haben, kann vermieden werden, dass sie sich mit Hinweisen an eine externe Meldestelle wenden. Unternehmen können den Betrieb eines internen Hinweisgebersystems auch an Experten wie Hinweisgeberexperte outsourcen.

Eine Whistleblower Software für Krankenhäuser sollte allen Mitarbeitern ständig zur Verfügung stehen, leicht erreichbar und noch leichter zu bedienen sein. Hinweisgeberexperte bietet Kunden ein digitales Hinweisgebersystem, das als Software as a Service (SaaS) konzipiert ist, auf deutschen Servern läuft und komplett außerhalb der IT-Infrastruktur von Krankenhäusern läuft. Dadurch besteht kein Implementierungsaufwand für Krankenhäuser. Es ist also kein gesondertes IT-Projekt notwendig, um das digitale Hinweisgebersystem einzurichten.

Krankenhäuser oder medizinische Einrichtungen können zur Erfüllung der neuen Pflichten Beschäftigte beauftragen oder einen externen Dienstleister wie Hinweisgeberexperte engagieren. Gerade für kleinere Krankenhäuser ohne eigene Compliance-Mitarbeiter werden die hohen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes praktische Schwierigkeiten mit sich bringen. Hier bietet die Beauftragung eines externen Dienstleisters Vorteile. Denn das Hinweisgeberschutzgesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein externer Beauftragter die neuen Pflichten für das betroffene Unternehmen erfüllen kann.

Aus Sicht der Beschäftigten führt ein Outsourcing zur Stärkung der Objektivität des Meldekanals, wohingegen eine unternehmensinterne Bearbeitung abschreckend wirken kann, etwa weil dem Mitarbeiter, der die Aufgaben wahrnimmt, nicht genug Vertrauen entgegengebracht wird. Das Vertrauen des Hinweisgebers in die Objektivität der bearbeitenden Stelle wird aber für die Wahl des Meldekanals entscheidend sein.

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Wir bieten Hinweisgebersysteme und das Management der Hinweise aus einer Hand! Rechtssicher und zu transparenten Festpreisen. Beginnen Sie noch heute mit einem ersten unverbindlichen Beratungsgespräch. 30 Minuten kostenlos und unverbindlich mit Rechtsanwalt Dr. Maximilian Degenhart.

Hinweisgebersysteme
für spezielle Branchen

Hinweisgebersysteme für einzelne Branchen sind wichtig, da oft spezielles
Know-How notwendig ist, um die richtige Lösung anzubieten.