Offenlegung CRSD

CSRD: Deutschland setzt EU-Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung um

Ende März 2024 hat das Bundesjustizministerium (BMJ) den Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“, Richtlinie (EU) 2022/2464) veröffentlicht. Hierzu können die Bundesländer, kommunalen Spitzenverbände, bestimmte Fachkreise sowie betroffene Verbände bis zum 19. April 2024 Stellung nehmen.
Die CSRD verpflichtet eine bis 2028 stetig wachsende Zahl von Unternehmen, einen Nachhaltigkeitsbericht nach europaweit einheitlichen Standards zu erstellen. Diese Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt bereits im laufenden Geschäftsjahr 2024 für alle Unternehmen, die bisher zur Abgabe einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung verpflichtet sind.

Hintergrund zur CSRD

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht zu implementieren. Mit dem angesprochenen Referentenentwurf ist Deutschland auf einem guten Weg, diese Frist zu erfüllen. Maßgeblich für die Berichterstattung sind die European Sustainability Reporting Standards („ESRS“). Die ESRS müssen hingegen nicht in nationales Recht überführt werden müssen. Sie gelten unmittelbar. Bisher ist nur die delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 zum sog. „ESRS Set 1“ ausgearbeitet.

Was regelt die CSRD im Detail?

Der Bericht umfasst inhaltlich die Nachhaltigkeitsaspekte der Geschäftstätigkeit sowie der Wertschöpfungskette eines Unternehmens und wird Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts. Bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts werden Arbeitnehmervertreter eingebunden. Außerdem werden die Versicherungen der gesetzlichen Vertreter zum Jahresabschluss sowie zum Lagebericht zusammengefasst und beziehen sich ebenfalls auf den Nachhaltigkeitsbericht.
Der Aufsichtstrat und ein Wirtschaftsprüfer prüfen den Nachhaltigkeitsbericht inhaltlich, für einen Übergangszeitraum zunächst nur auf Basis einer prüferischen Durchsicht. Die Haupt- oder Gesellschafterversammlung wählt den entsprechenden Prüfer vor Ablauf des Geschäftsjahres. Andernfalls gilt übergangsweise für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2025 beginnen, der bestellte Abschlussprüfer als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts.
Eine Zusammenfassung des Referentenentwurfs und Details zu den Berichtspflichten können Sie auf der Homepage des DRSC – Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. abrufen Briefing Paper: Referentenentwurf zur CSRD-Umsetzung (DRSC).
Außerdem finden Sie den vollständigen Referentenentwurf direkt über folgenden Link auf die Homepage des Bundesjustizministeriums: BMJ – Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung des Richtlinie (EU) 2022/2464.

Übersicht zu betroffenen Unternehmen

Für ab 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre

Unternehmen, die bisher zur Abgabe einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung verpflichtet sind.

Ab 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre

alle bilanzrechtlich großen Unternehmen (ausgenommen firmeneigene Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen) sowie Mutterunternehmen bilanzrechtlich großer Gruppen

Ab 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre

alle bilanzrechtlich kleinen und mittelgroßen kapitalmarktorientierten Unternehmen, kleine und nicht komplexe Institute, firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen („kapitalmarktorientierte KMU“)

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Autorin dieses Artikels: Anna Lempart, Leiterin Abteilung Compliance. Der Compliance Dienstleister Hinweisgeberexperte berät Kunden zu Compliance-Pflichten und deren Umsetzung in der Organisation. Frau Lempart steht Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

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